Beschäftigung in der Justizvollzugsanstalt
Gefangene in der Justizvollzugsanstalt Remscheid sind gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Strafvollzugsgesetz NRW verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben. Arbeit, arbeitstherapeutisch Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten (Beschäftigung) dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten (§ 29 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW).
Um dieses Ziel zu erreichen, wird den Inhaftierten möglichst eine Beschäftigung zugewiesen, die ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten entspricht und ihre persönlichen Interessen berücksichtigt.
Neben der Beschäftigungsmöglichkeit in den Wirtschaftsbetrieben (Kammer, Küche), können die Gefangenen in den vielfältigen Arbeitsbetrieben eingesetzt werden.
In der Justizvollzugsanstalt Remscheid sind die folgenen Arbeitsbetriebe eingerichtet:
Im geschlossenen Vollzug:
Im offenen Vollzug: