Der ge­setz­liche Auf­trag und die Ziele des Straf­voll­zugs sind im Straf­voll­zugs­gesetz (StVollzG NRW) fest­ge­schr­ieben:

§ 1 Ziel des Voll­zuges

Der Voll­zug der Frei­heits­strafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in so­zialer Ver­ant­wortung ein Leben ohne Straf­taten zu führen.

§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, die Gefangenen zu befähigen, sich nach der Entlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern. Fähigkeiten der Gefangenen, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(2) Die Persönlichkeit und die Würde der Gefangenen sind zu achten. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt.

(3) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken mit, das Ziel des Vollzuges zu erreichen.

(4) Gefangene unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihnen Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind.

(5) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Gefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

  • Spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten (Sozialtherapie, Jungtäterabteilungen, Wohngruppen für Gefangene mit besonderen Problemstellungen)
  • Therapeutische Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter im Normalvollzug
  • Dif­fer­enz­ierte beruf­liche oder schul­ische Aus- und Weiter­bild­ungs­ange­bote sowie ar­beits­thera­peu­tische Maß­nahmen
  • Beschäftigungsmöglichkeiten in den Arbeitsbetrieben der Vollzugsanstalten
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus dem offenen Vollzug heraus
  • Kultur- und Freizeitangebote
  • vielfältige Sportmöglichkeiten
  • intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung und frühzeitiger Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen
  • Hilfe bei der Schuldenregulierung

Der Vollzug der Freiheitstrafe dient aber, wie erwähnt, auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, der Vergeltung des schuldhaft begangenen Unrechts und der Bestätigung der Rechtsordnung.

Aus den Zielen und Aufgaben des Gesetzes ergibt sich auf den ersten Blick ein Zielkonflikt zwischen der Resozialisierung des Strafgefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit. Aber gerade durch die Resozialisierung und den damit einhergehenden Lernprozess der Befähigung zu einem normenkonformen, straffreien Leben erfährt die Allgemeinheit einen Schutz für die Zukunft. Unabhängig davon ist bei jeder vollzuglichen Entscheidung, insbesondere bei voll­zugs'­öff­nenden Maß­nahmen, eine intensive und gründliche Güterabwägung zwischen der Sozial­isierung im Sinne des §1 StVollzG NRW und dem Schutz der All­ge­mein­heit (§6 StVollzG NRW) vor­zu­neh­men.