Es besteht die Möglichkeit einen Gefangenen per Briefpost zu kontaktieren.

Der Briefumschlag ist mit dem Vornamen und Namen des Gefangenen zu versehen.

Befindet sich der Gefangene im geschlossenen Vollzug ist die Adresse „Masurenstraße 28, 42899 Remscheid“ noch zu ergänzen. Sollte der Gefangene im offenen Vollzug untergebracht sein, ist als Adresse „Masurenstraße 27, 42899 Remscheid“ auf dem Briefumschlag zu notieren.

Wenn Sie einen Gefangenen besuchen wollen, oder aber wenn Sie einen Gefangenen unterstützen wollen, gilt, dass der Gefangene dies gegenüber der Anstalt beantragen muss. Was der Gefangene dabei zu berücksichtigen hat, wird ihm von Seiten der Anstalt mitgeteilt.

Dies gilt unter anderem für folgende Inhalte:

  • Einkauf vom Eigengeld (§ 17 Abs. 2 StVollzG NRW),
  • Empfang von Besuchen (§ 18 Abs. 1, Nr. 1 StVollzG NRW),
  • Nutzung von Telefonie (§ 24 StVollzG NRW), 
  • Nutzung von Videotelefonie als Ersatz für Besuche (§ 27  StVollzG NRW),
  • Nutzung von Leihgeräten zum Fernsehempfang (§ 51 Abs. 2, Satz 2  StVollzG NRW) Empfang von Langzeitbesuchen (§ 19 Abs.StVollzG NRW)) zu beantragen sind.

 

Angehörigen steht grundsätzlich in diesen Angelegenheiten kein eigenständiger Anspruch auf Wahrnehmung der genannten Rechte zu.

Eine fernmündliche Kontaktaufnahme von Angehörigen per Telefon zur Anstalt oder zu unterschiedlichen Dienststellen der Anstalt ist ebenso wie die Kontaktaufnahme per E-Mail nicht sinnvoll.

Die Anstalt hat die Regelungen im Sinne von §§ 15, 17 Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

Es besteht zunächst das Problem, dass von Seiten der Anstalt die Identität der anrufenden bzw. absendenden Person geprüft werden muss.

Soweit die Identität der anrufenden Person rechtssicher festgestellt wurde, muss der Gefangene befragt werden, ob eine entsprechende Auskunft erteilt werden darf.

Der so entstehende personelle und organisatorische Aufwand ist nur in besonderen Notfällen leistbar.