Eine der zentralen Aufgaben des Vollzuges betrifft die Ausbildung im schulischen und beruflichen Bereich, sowie die Arbeit an sich.
§ 29 StVollzG NRW Beschäftigung, Arbeitspflicht
(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben.
(2) Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein. Gefangenen soll möglichst wirtschaftlich ergiebige Arbeit zugewiesen werden. Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.
(3) Gefangene können im Vollstreckungsjahr bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus.
(4) Haben Gefangene die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, darf ihnen eine Beschäftigung nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden.
(5) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruht die Arbeit, soweit nicht unaufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden müssen. Dürfen Gefangene auf Grund ihres Bekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten, können sie auf Wunsch von der Arbeit befreit werden.
Arbeitsbetriebe in der Justizvollzugsanstalt Remscheid
Im geschlossenen Vollzug:
Im offenen Vollzug: